ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle schriftlichen und mündlichen Verträge bzw. Vereinbarungen, die von Walter Spitzer Personalservice genannt - im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung mit ihren Kunden (Beschäftiger) abgeschlossen werden. Abweichende Bestimmungen und zusätzliche Vereinbarungen sind ausschließlich wirksam, wenn diesen von Walter Spitzer Personalservice schriftlich zugestimmt wird. Geschäftsbedingungen vom Beschäftiger gelten, soweit sie von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, als widersprochen und ausgeschlossen.
§ 2 Stundenaufzeichnungen
Sämtliche Bedingungen der einzelnen Einsätze, wie Stundentarif, Beginn, Dauer, usw., werden im Voraus schriftlich oder mündlich vereinbart und gelten ausschließlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes.
Als Verrechnungsgrundlage für alle unsere Dienstleistungen gelten die vom Kunden bzw. einem von ihm beauftragen Mitarbeiter unterzeichneten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen, welche von dem überlassenen Personal oder vom Beschäftiger geführt werden. Diese Stunden- und Leistungsaufzeichnungen sind vom Beschäftigerbetrieb am Ende der Arbeitswoche bzw. bei Einsatzende zu unterfertigen. Werden dem überlassenen Personal keine unterfertigten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen ausgehändigt, erfolgt die Rechnungslegung aufgrund der Stundenangaben des überlassenen Personals.
§ 3 Überlassene Arbeitskräfte
Die von Walter Spitzer Personalservice an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte obliegen der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Beschäftigerbetriebes. Walter Spitzer Personalservice haftet für keinerlei Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung entstehen.
Der Beschäftiger verpflichtet sich, alle zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien, Maschinen und Bekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass diese von dem überlassenen Personal richtig gehandhabt werden. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger, alle zum Schutz von Leben und Gesundheit des überlassenen Personals erforderlichen Maßnahmen (Sicherheitsbelehrungen, usw.) zu treffen.
Alle überlassenen Dienstnehmer sind durch Walter Spitzer Personalservice bei der GKK versichert. Alle gesetzlichen Lohnabgaben werden von Walter Spitzer Personalservice getätigt. Arbeitsunfälle sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Unfallmeldung hat durch den Beschäftiger zu erfolgen. Eine Übernahme des von Walter Spitzer Personalservice an den Beschäftiger verliehenen Personals ist jederzeit möglich und wird, abhängig von der ununterbrochenen Überlassungsdauer, zu einem vor Auftragsbeginn vereinbarten Übernahmetarif in Rechnung gestellt.
Der Beschäftiger darf binnen 6 Monaten nach Auftragende kein Dienstverhältnis mit einem von Walter Spitzer Personalservice bereitgestellten Mitarbeiter eingehen, außer es liegt eine schriftliche Zustimmung von Walter Spitzer Personalservice vor. Allfällige Zahlungen an das überlassene Personal durch den Beschäftiger sind unerwünscht und ansonsten direkt vom Mitarbeiter einbringlich zu machen.
§ 4 Fakturierung und Zahlung
Die wöchentlichen, anhand der schriftlichen oder mündlichen vereinbarten Konditionen, ausgestellten Rechnungen, sind prompt und abzugsfrei auf das auf der Rechnung ausgewiesene Bankkonto fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt und Walter Spitzer Personalservice übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Bei Zahlungsverzug ist Walter Spitzer Personalservice berechtigt bankübliche Verzugszinsen, sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen und das Personal ohne Vorwarnung vom Beschäftigerbetrieb bzw. Einsatzort abzuziehen.
§ 5 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Walter Spitzer Personalservice und der Beschäftiger verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (BGBI 1988/196 idgF)
§ 6 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die Geschäftsbeziehung zwischen Walter Spitzer Personalservice und dem Beschäftiger ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
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